Wie konkret benotet wird, ist von den Jahrgangsstufen abhängig.
Die Vorgaben entnehmen Lehrkräfte aus dem Schulgesetz §48, der Ausbildungsordnung und den Kernlehrplänen der jeweiligen Fächern.
 
Schulgesetz §48
Herausragen tun dabei die folgenden Absätze:
Absatz 3: "
Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:
1. sehr gut (1) - Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.
2. gut (2) - Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3. befriedigend (3) - Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
4. ausreichend (4) - Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
5. mangelhaft (5) - Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6. ungenügend (6) - Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können."
 
Absatz 5: "Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet."
 


Insofern besteht ein gewisser Freiraum, wie diese umzusetzen sind.
 
Links:
    •    Schulgesetz §48
    •    Ausbildungs- & Prüfungsordnung Sek. 1
 

 

Welche Aspekte fallen denn in die SONSTIGE MITARBEIT (Sek. II)?

Unter sonstige Mitarbeit fallen folgende Aspekte: Mündliche Beiträge (Unterrichtsgespräch, Präsentationen), schriftliche Beiträge (!) (Plakate, Hausaufgaben,...), schriftliche Übungen, Arbeitsergebnisse aus Einzel-, Partner- & Gruppenarbeit